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   BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B   

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https://dejure.org/2006,56954
BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B (https://dejure.org/2006,56954)
BSG, Entscheidung vom 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B (https://dejure.org/2006,56954)
BSG, Entscheidung vom 30. August 2006 - B 2 U 169/08 B (https://dejure.org/2006,56954)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B

    Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    Den Darlegungserfordernissen für eine Grundsatzrevision ist daher nur dann genügt, wenn eine abstrakte Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, dass diese von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 4- 1500 § 160a Nr. 11 RdNr 19 und Nr. 9 RdNr 4, jeweils mwN).

    Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision kommt es allein darauf an, ob dem LSG im Berufungsverfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem seine Entscheidung in der Hauptsache beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 11 RdNr 83).

  • BSG, 16.07.2004 - B 2 U 41/04 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    Im Übrigen ist eine Abweichung nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 4 RdNr 6 mwN).
  • BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92

    Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    8 Da ein Zulassungsgrund nicht schlüssig dargetan ist, kann dahingestellt bleiben, ob es auch deshalb an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung fehlt, weil sie auf einem unveränderten Schriftsatz des Klägers selbst beruhen und der Rechtsanwalt die eigenständige Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen haben könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.8.1992 - 8 BKn 16/91 - mwN; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 12).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 96, 205, 216).
  • BSG, 04.08.1992 - 8 BKn 16/91
    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    8 Da ein Zulassungsgrund nicht schlüssig dargetan ist, kann dahingestellt bleiben, ob es auch deshalb an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung fehlt, weil sie auf einem unveränderten Schriftsatz des Klägers selbst beruhen und der Rechtsanwalt die eigenständige Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen haben könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.8.1992 - 8 BKn 16/91 - mwN; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2008 - L 6 U 218/06
    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    "Prof. Dr. A. E. , Chefarzt der HNO-Abteilung des berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses B. , quasi als Stellvertreter der Berufsgenossenschaft, die funktionelle kernspinttomographische Untersuchung der oberen Halswirbelsäule als Standard unabdingbar fordert, warum soll diese dann außerhalb der Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen medizinischen Lehrmeinung bewegen?" und "Oberlandesgerichte trotz Einwendungen von diversen (Gerichts-)Sachverständigen ausdrücklich auf die HNO-ärztlich/neurootologisches Gutachten von Dr. M. -K. und auf die Befunde von Dr. V. und Dr. M. stützt, warum in hiesigen Rechtsstreit das HNO-ärztliche/Neurootologische Gutachten von Dr. M. -K. und die funktionellen kernspintogographischen Befunde von Dr. V. in Gerichtsurteil - S 8 U 8/02 - der 8. Kammer des Sozialgerichtes Osnabrück (Urteil verkündet am 30. August 2006) völlig ignoriert wird und bei dem 6. Senat des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 14. Mai 2008, - L 6 U 218/06 - als für untaugliches Beweismittel gelte?", hat er es bereits versäumt, eine Rechtsfrage zu formulieren, die sich auf die Auslegung und Anwendung einer bundesrechtlichen Norm bezieht, die allein Gegenstand eines angestrebten Revisionsverfahrens sein kann (§ 162 SGG).
  • SG Osnabrück, 30.08.2006 - S 8 U 8/02
    Auszug aus BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
    "Prof. Dr. A. E. , Chefarzt der HNO-Abteilung des berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses B. , quasi als Stellvertreter der Berufsgenossenschaft, die funktionelle kernspinttomographische Untersuchung der oberen Halswirbelsäule als Standard unabdingbar fordert, warum soll diese dann außerhalb der Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen medizinischen Lehrmeinung bewegen?" und "Oberlandesgerichte trotz Einwendungen von diversen (Gerichts-)Sachverständigen ausdrücklich auf die HNO-ärztlich/neurootologisches Gutachten von Dr. M. -K. und auf die Befunde von Dr. V. und Dr. M. stützt, warum in hiesigen Rechtsstreit das HNO-ärztliche/Neurootologische Gutachten von Dr. M. -K. und die funktionellen kernspintogographischen Befunde von Dr. V. in Gerichtsurteil - S 8 U 8/02 - der 8. Kammer des Sozialgerichtes Osnabrück (Urteil verkündet am 30. August 2006) völlig ignoriert wird und bei dem 6. Senat des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 14. Mai 2008, - L 6 U 218/06 - als für untaugliches Beweismittel gelte?", hat er es bereits versäumt, eine Rechtsfrage zu formulieren, die sich auf die Auslegung und Anwendung einer bundesrechtlichen Norm bezieht, die allein Gegenstand eines angestrebten Revisionsverfahrens sein kann (§ 162 SGG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 14 U 118/11
    Hiergegen führte der Kläger ein Widerspruch-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren mit dem Ziel der Anerkennung weiterer Unfallfolgen (cervikale Myelopathie) und der Gewährung von Verletztenrente, die jeweils erfolglos verliefen (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001; Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 30. August 2006 im Verfahren S 8 U 8/02; Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2008 im Verfahren L 6 U 218/06; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. August 2008 im Verfahren B 2 U 169/08 B).
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